Was ist die KfW-Heizungsförderung 458?
Die BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW-Zuschuss Nr. 458) ist das zentrale Förderprogramm des Bundes für den Austausch alter Heizungen gegen klimafreundliche Systeme. Grundlage ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), gültig ab dem 10. Dezember 2025.
Das Programm wird im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) durch die KfW Bankengruppe abgewickelt. Der Zuschuss wird direkt nach Abschluss des Vorhabens auf Ihr Konto überwiesen – kein Kredit, keine Rückzahlung.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden in Deutschland sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Im Einzelnen:
- Selbstnutzende Eigentümer eines bestehenden Einfamilienhauses (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz)
- Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und WEG (für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum)
- Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern
- Eigentümer von Eigentumswohnungen in einer WEG (für Maßnahmen am Sondereigentum)
Nicht antragsberechtigt: Im Grundbuch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau effizienter, erneuerbarer Wärmeerzeuger in bestehenden Wohngebäuden sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen:
- Der Bauantrag des Gebäudes liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück.
- Das Gebäude fällt nach Umsetzung aller Maßnahmen unter das geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG).
- Die Energieeffizienz und/oder der Anteil erneuerbarer Energien wird erhöht.
- Der Heizungseinbau wird mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
Förderfähige Heizungstechnik
Auch Mietkauf, Leasing und Contracting sind förderfähig. Bei einem akuten Heizungsdefekt können zudem Mietkosten für eine provisorische Heizung bis zu einem Jahr mitgefördert werden.
Wie hoch ist die Förderung? Grundförderung und Boni
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und bis zu drei Bonuskomponenten zusammen. Die maximale Förderquote beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtkosten pro Wohneinheit.
Grundförderung
30 %
Für alle förderfähigen Heizungsanlagen. Basis jedes Antrags.
Effizienzbonus
+5 %
Für Wärmepumpen mit Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle oder mit natürlichem Kältemittel.
Klimageschwindigkeitsbonus
+20 %
Für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch von Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen. Gilt bis 31.12.2028 (ab 2029: +17 %).
Einkommensbonus
+30 %
Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 €.
Maximale Förderung
70 %
Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + Einkommensbonus (30 + 20 + 20 %)
Emissionsminderungszuschlag
Für Biomasseanlagen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ nachweislich einhalten, gibt es zusätzlich einen pauschalen Zuschlag von 2.500 € – unabhängig vom Förderhöchstbetrag.
Förderhöchstbeträge je Gebäude
| Wohneinheiten | Förderhöchstbetrag |
|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit (je) | 15.000 € |
| Jede weitere Wohneinheit | 8.000 € |
Für ein typisches Einfamilienhaus (1 Wohneinheit) beträgt der maximale Zuschuss bei 70 % Förderquote also bis zu 21.000 €.
In 6 Schritten zum Zuschuss
Der Antragsprozess folgt einem festen Schema. Wichtig: Der Antrag muss zwingend vor Beginn des Vorhabens gestellt werden – wer vorher bestellt oder mit dem Einbau beginnt, verliert den Anspruch auf Förderung.
Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
Ein Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmer erstellt die BzA mit den geplanten Kosten und einer Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen (TMA) eingehalten werden.
Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abschließen
Schließen Sie mit dem Fachunternehmen einen Vertrag ab – dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die KfW-Zusage enthalten. Der Vertrag ist bis zur Zusage schwebend unwirksam.
Zuschuss beantragen über das Kundenportal "Meine KfW"
Sie registrieren sich unter meine.kfw.de und wählen Produkt 458. BzA und Vertrag werden hochgeladen. Erst nach Erhalt der Zusage darf begonnen werden.
Vorhaben durchführen
Nach Erhalt der KfW-Zusage kann der Einbau beginnen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate.
Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen lassen
Nach Abschluss des Einbaus bestätigt der Experte oder Fachunternehmer die ordnungsgemäße Umsetzung und erstellt die BnD.
Auszahlung beantragen
Mit der BnD, allen Rechnungen und Ihrer Steuer-ID beantragen Sie die Auszahlung in "Meine KfW". Die KfW überweist den Zuschuss nach positiver Prüfung – in der Regel zur Monatsmitte oder zum Monatsende.
Frist beachten: Die Nachweise müssen innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens jedoch 6 Monate nach Ablauf des 36-monatigen Bewilligungszeitraums eingereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, verfällt der Zuschuss.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die KfW 458 lässt sich mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombinieren – allerdings nur bis zu einer Gesamtförderquote von 60 % der Investitionskosten. Kombinierbar ist z. B. der KfW-Ergänzungskredit (Nr. 358 / 359), mit dem die verbleibenden Kosten zinsgünstig finanziert werden können.
Nicht kombinierbar sind: die BEG Heizungsförderung mit einer Effizienzhaus-EE-Klasse (BEG WG) sowie eine steuerliche Förderung nach §35a oder §35c EStG für dieselbe Maßnahme. Es darf außerdem nur ein Antrag – entweder bei KfW oder BAFA – für dieselben förderfähigen Kosten gestellt werden.
Der Einkommensbonus – worauf es ankommt
Den Einkommensbonus (+30 %) erhalten selbstnutzende Eigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 € beträgt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Einkommen aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor dem Antragsjahr – für einen Antrag in 2026 also die Einkommensteuerbescheide 2023 und 2024.
Zum Haushalt zählen alle in der geförderten Wohneinheit mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eigentümer und deren Ehe- oder Lebenspartner. Minderjährige werden nicht berücksichtigt. Als Nachweis sind die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts erforderlich – Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbescheide werden nicht akzeptiert.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Als Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die geförderte Heizungsanlage 10 Jahre lang zweckentsprechend zu nutzen. Alle relevanten Unterlagen (Pläne, Messberichte, Rechnungen, Zahlungsnachweise) müssen ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden. Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle vor.
Zuschüsse ab 3.000 € je Kalenderjahr werden von der KfW an die Finanzbehörden gemeldet. Steuerrechtliche Auswirkungen auf Ihre individuelle Situation klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
KfW-Merkblatt Nr. 458 (Stand 12/2025)
Vollständiges offizielles Merkblatt der KfW Bankengruppe als PDF
Wir übernehmen den gesamten Antragsprozess für Sie
Von der Erstellung der BzA über die Antragstellung bis zur Nachweiseinreichung – ewerke begleitet Sie durch jeden Schritt, damit keine Förderung auf der Strecke bleibt.
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